Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeines:

  1. Die Beschaffenheit der von uns zu liefernden Ware bestimmt sich ausschließlich nach den Festlegungen, die ausdrücklich vereinbart wurden und in der Auftragsbestätigung bzw. dem konkreten Vertrag bestimmt wurden. Die für den Auftrag maßgeblichen Maße sind vom Kunden anzugeben. Deren Ermittlung ist nicht Bestandteil des jeweiligen Auftrags. Wenn wir selbst Maße ermitteln, wird dafür keine Gewähr übernommen, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen. Bittet der Kunde Mitarbeiter / Fachhandels-vertreter beim Aufmaß um Mithilfe, werden diese ausschließlich im Auftrag des Kunden tätig. Die Verantwortung für die Richtigkeit des Aufmaßes liegt dementsprechend beim Kunden.
  2. Garantien für Glasmaße werden ausdrücklich nicht übernommen. Farbige Gläser einfach oder Iso sind schlagschattengefährdet. Sie absorbieren mehr Sonnenstrahlung als weiße Gläser, auftretende Wärmespannungen können einen Glasbruch bewirken. Für diese Schäden können weder die Glaswerke noch wir eine Haftung übernehmen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Eignung der von uns zu erstellenden Leistung für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen.
  4. Montage und Montagekosten der Elemente und der Gläser sind im Preis nicht inbegriffen.
  5. Liefertermine sind keine Fixtermine, es sei denn, sie werden schriftlich bei Auftragserteilung verbindlich als solche vereinbart.
  6. Lieferungen durch unseren eigenen LKW erfolgen ab einem Auftragswert über EUR 2.500,- frachtfrei. Bei anderweitigen Versandarten und bei einem Auftragswert unter EUR 2.500,- gehen die Versandkosten zu Lasten des Kunden.
  7. Die Ware reist auf Gefahr des Kunden. Eine Versicherung durch uns erfolgt nicht.
  8. Die Anmeldung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, ein erfolgloser Vollstreckungsversuch durch uns oder Dritte oder das Bekannt werden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigt uns, Lieferungen sofort einzustellen und alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen. Für die Wiederaufnahme der Arbeiten sind gesonderte Absprachen zu treffen. Wir sind insbesondere berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  9. Wir sind berechtigt, die Auslieferung eines Auftrags zu verweigern, solange nicht alle unsere Forderungen aus den Geschäftsverbindungen zum Kunden beglichen sind.
  10. 10. Wir werden unbeschadet der gesetzlichen Regelung von der Pflicht  zur Auftragserfüllung ohne Entstehung weiterer Pflichten frei, wenn die Erfüllung unmöglich wird, weil das von uns zur Auftragserfüllung getätigte Deckungsgeschäft fehlschlägt.

B. Eigentumsvorbehalt:

  1. Wir behalten uns das Eigentum der von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt und künftig entstehenden Forderungen gezahlt sind.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir nach erfolgloser Fristsetzung zur Vertragserfüllung zum Rücktritt und sodann zur Rückforderung der Vorbehaltsware berechtigt.
  3. Von einer drohenden oder bevorstehenden Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte, hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat das Eigentumsrecht dem Dritten schriftlich mitzuteilen.
  4. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist ohne vorher von uns erteilte Zustimmung nicht statthaft. Eine etwaige Be- und Verarbeitung erfolgt durch den Kunden für uns. Die be- und verarbeitete Ware dient zur Sicherung unserer Forderungen. Bei Verbindung mit einer anderen, uns nicht gehörenden Ware besitzen wir ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache entsprechend dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware am Gesamtwert.
  5. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits bei Bestellung mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent.
  6. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verkauft wird, so wird die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe unserer Forderungen vereinbart.
  7. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang wie unter Punkt 5. und 6. beschrieben im Voraus an uns abgetreten.
  8. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt, daß die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in dem unter Punkt 5. bis 7 bezeichneten Umfang auf uns übergehen. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Kunden jedoch unberührt. Wir werden selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommt. Auf  unser Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen sind unverzüglich an uns zu übergeben und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
  9. In den unter Punkt A. 9. aufgeführten Fällen erlischt die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen.
  10. 10. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten unserer Forderungen  insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden soweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

C. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind binnen 30 Tage nach Zugang zu begleichen. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung gewähren wir 2 % Skonto. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zahlungseingang bei uns.
  2. Existieren mehrere offene, fällige Verbindlichkeiten des Kunden, steht uns das Recht zu, zu bestimmen, auf welche Forderung die jeweilige Zahlung anzurechnen ist.
  3. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  4. Vertreter sind nicht inkassoberechtigt. Zahlt der Kunde gleichwohl an einen Vertreter, so befreit ihn das nicht von seinen vertraglichen Zahlungspflichten gegenüber uns.

D. Haftungs-/Garantiebedingungen

  1. Sämtliche von uns gelieferten Waren/Elemente sind unmittelbar nach der Anlieferung auf Mängel hin zu kontrollieren, d.h. verpackte Ware ist nach der Anlieferung auszupacken und zu untersuchen.
  2. Beanstandungen und offene Mängel müssen vom Kunden oder von einer von ihm beauftragten Person unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Lieferung, schriftlich angezeigt werden. Ist der Kunde nicht Kaufmann im gesetzlichen Sinne sind offene Mängel spätestens 10 Tage nach Lieferung schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind vom Kunden gleichfalls sofort, spätestens aber 10 Tage nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.
  3. Mangelhafte Waren sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns oder durch einen von uns beauftragten Dritten bereit zu halten.
  4. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegen uns aus.
  5. Wir leisten für die gelieferten Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, in den Fällen, in denen deren Mangelhaftigkeit die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursachen (Baumaterialien), eine Gewähr von 5 Jahren, sonst gilt im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr die Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern beträgt in den Fällen, in denen es sich nicht um Baumaterialien handelt, die zur Mangelhaftigkeit des Bauwerkes führen, 2 Jahre.
  6. Bei begründeten Mängeln leisten wir durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung Gewähr. Der Kunde hat binnen 5 Werktagen nach begründeter Mängelrüge mitzuteilen, in welcher dieser Alternativen er die Mängelbeseitigung wünscht. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, steht das Wahlrecht uns zu. Ein Anspruch des Kunden auf Minderung oder Rücktritt entsteht erst nach zweimaligem fehlgeschlagenem Mängelbeseitigungsversuch durch uns durch vorgenannte Maßnahmen, d.h. durch Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung.
  7. Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Verletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; ferner für sonstige Schäden, die auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung  unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
  8. Tritt der Kunde ohne unser Verschulden nach Auftragserteilung vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, die entstandenen Kosten in Höhe eines Pauschalbetrages von 20 % des Auftragswertes zu berechnen, sofern der Kunde nicht einen niedrigeren oder wir höheren Kostenaufwand nachweisen.

E. Erfüllung, Gerichtsstand, Sonstiges

  1. Erfüllungsort für die von uns zu erbringende Leistung einschließlich des Versandes ist Rheda-Wiedenbrück. Zuständig für Streitigkeiten jeglicher Art ist je nach Höhe des Streitgegenstandes das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück oder das Landgericht Bielefeld.
  2. Telefonische oder andere mündliche Absprachen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundes Republik Deutschland unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bestimmungen im übrigen nicht.

Technische Änderungen, Irrtümer sowie Druckfehler vorbehalten Firmensitz: 33378 Rheda-Wiedenbrück, Kapellenstr. 120

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